Statuten

vom 4. April 1936 / 20. Mai 1960


Art. 1

Unter dem Namen "Aargauischer Juristenverein" bildet sich mit Sitz in Aarau ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Die Zwecke des Vereins sind:
a) die Erforschung und Weiterentwicklung des aargauischen und schweizerischen Rechts;
b) die Pflege geselliger Beziehungen unter seinen Mitgliedern. 

Art. 3

Diese Zwecke sucht der Verein insbesondere durch folgende Mittel zu erreichen:
a) Veranstaltung von Vorträgen, wozu neben seinen Mitgliedern auch ein weiteres Publikum
eingeladen werden kann; 
b) Veröffentlichungen;
c) Eingaben an die Behörden des Kantons.

Art. 4

Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Inhaber des aargauischen Fürsprecher- oder Notariatspatentes;
b) Personen mit abgeschlossener juristischer Bildung;
c) die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und der Bezirksgerichte, der Staatsschreiber,
die Gerichtsschreiber, Direktionssekretäre, Bezirksamtmänner und Amtsstatthalter;
d) Personen mit akademischer Ausbildung, die eine überwiegend juristische Tätigkeit ausüben.

Art. 5

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Beschluss kann binnen 20 Tagen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde geführt werden. 
Der Austritt ist vor Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand anzumelden.

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.

Art. 7

Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise im Frühjahr statt. Ausserordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschliesst oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangt.
Die Einberufung hat durch Zirkular, und zwar in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag und unter Angabe der Traktanden, zu geschehen.

Art. 8

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnung, nach Anhörung des Berichtes der Revisoren;
b) Wahl des Vorstandes und seinen Präsidenten;
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
d) Behandlung von Beschwerden im Sinne von Art. 5;
e) Beschlussfassung über weitere, ihr vom Vorstand vorgelegte Geschäfte;
f) Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten.

Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; er wird jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Art. 10

Der Vorstand besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, insoweit ihre Erledigung nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt.
Zum nähern Studium bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Spezialausschüsse bestellen.

Art. 11

Der Verein wird nach aussen durch die kollektive Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern gültig vertreten.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung ernennt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben alljährlich die Rechnung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten.

Art. 13

Zur Bestreitung seiner Bedürfnisse bezieht der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 12.--.

Art. 14

Diese Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn die Revision ausdrücklich unter den Traktanden aufgeführt worden ist. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 15

Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn sich an der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Hälfte der Vereinsmitglieder, dafür aussprechen.


Diese Statuten sind an der konstituierenden Versammlung vom 4. April 1936 in Brugg genehmigt worden.


Der Tagespräsident:
Dr. A. Schlatter

Der Protokollführer:
Dr. Kurt Kim


Die vorstehende abgeänderte Fassung der Art. 2 lit. a, 3 lit. b, 4, 7 Abs. 2, 8 und 13 wurde an den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 20. Mai 1960 in Baden sowie vom 22. November 1963 und 17. März 1977 in Aarau genehmigt. 

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